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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: 2 StR 218/09
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 27
StGB § 224 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 17. Juni 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Körperverletzung statt wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§§ 27, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; vgl. hierzu Fischer, StGB, 56. Aufl. Rdn. 11 a zu § 224) verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.

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