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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2003
Aktenzeichen: 2 StR 219/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 54 Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 6. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zu bemerken ist jedoch:
Bei der Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe fehlt die von § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB gebotene zusammenfassende Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie eine nähere Begründung für die deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe. Im Hinblick auf das Gesamtgewicht des Unrechts- und Schuldgehalts der von dem geständigen Angeklagten begangenen 225 Mißbrauchstaten ist aber hier nicht zu besorgen, das Landgericht habe sich bei der Bemessung der auch unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs nicht unangemessenen Gesamtstrafe zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten oder der Summe der Einzelfreiheitsstrafen leiten lassen.
Ende der Entscheidung
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