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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2001
Aktenzeichen: 2 StR 225/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 225/01

vom 27. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Januar 2001

a) im Schuldspruch geändert:

Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 24 Fällen

b) in den Einzelstrafaussprüchen in den 20 Fällen des Verkaufs von Heroin an E. und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen, Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen durch den Verkauf von Heroin an die Zeugin E. zwischen 19. November und Mitte Dezember 1999 kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft 20 tatmehrheitlich begangene Taten angenommen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden Verkaufsvorgänge durch den Erwerb der hierzu bestimmten Gesamtmenge zu einer Bewertungseinheit verbunden, weil sie im Rahmen desselben Güterumsatzes erfolgen (BGHSt 30, 28 ff.; BGHR BtMG § 29 - Bewertungseinheit 1 ff.). Die Annahme einer solchen Bewertungseinheit ist geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es rechtfertigen können, bestimmte Einzelverkäufe einer vom Angeklagten erworbenen Gesamtmenge zuzurechnen (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 6, 8, 11, 12, 13). Nach den Urteilsfeststellungen stammen die an die Zeugin verkauften 20 Portionen Heroin aus einer einheitlich zum Zwecke der Veräußerung erworbenen Gesamtmenge (UA S. 13). Es liegt deshalb nur eine Tat im Rechtssinne vor.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt. Dies führt zur Aufhebung der insoweit verhängten 20 Einzelstrafen (je 6 Monate Freiheitsstrafe) und der Gesamtstrafe, da nicht sicher auszuschließen ist, daß diese bei Zugrundelegung des neuen Schuldspruchs geringer ausgefallen wären.



Ende der Entscheidung

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