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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: 2 StR 239/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 311 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des genannten Urteils wird als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte die Wochenfrist nach § 464 Abs. 3 Satz 1, § 311 Abs. 2 StPO versäumt hat. Die Frist begann mit der Verkündung der Entscheidung am 2. März 2007 und endete mit dem 9. März 2007. Die Kostenentscheidung wird aber erstmals mit dem am 9. Mai 2007 und somit verspätet eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Mai 2007 beanstandet.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Ende der Entscheidung
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