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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.08.2002
Aktenzeichen: 2 StR 242/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 21 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es kann offenbleiben, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat. Der Senat schließt jedoch aufgrund der konkreten Strafzumessungserwägungen aus, daß die verhängte Strafe darauf beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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