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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2001
Aktenzeichen: 2 StR 247/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19. Januar 2001 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19. Januar 2001 wurde in Anwesenheit des Angeklagten verkündet. Nach der Urteilsverkündung erklärte der Verteidiger Rechtsmittelverzicht; die protokollierte Rechtsmittelverzichtserklärung wurde dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt. Diese Erklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Verzichts führen könnten, liegen nicht vor.
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, der Rechtsmittelverzicht sei Teil einer unzulässigen Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung gewesen, ist dies nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden, der Berichterstatterin und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nicht erwiesen. Es kann offen bleiben, ob eine - nicht in die Hauptverhandlung eingeführte und nicht protokollierte - Absprache über ein Geständnis des Angeklagten, einen weitgehenden Verzicht auf eine Beweisaufnahme sowie über die konkret zu verhängende Strafe stattgefunden hat; eine bindende Vereinbarung über einen Rechtsmittelverzicht war jedenfalls nicht Gegenstand der vor der Hauptverhandlung geführten Gespräche. Hieran ändert nichts, daß die Beteiligten informell davon ausgegangen sein mögen, das Urteil werde rechtskräftig werden.
Im übrigen würde auch eine unzulässige Absprache über einen Rechtsmittelverzicht die Wirksamkeit eines daraufhin erklärten Verzichts grundsätzlich nicht berühren (vgl. BGH NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 386; Senatsbeschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00). Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten sind entgegen dem Vorbringen der Revision nicht gegeben.
Der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist auch dann wirksam, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 329; BGH NStZ 1997, 611 jeweils m.w.N.).
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher unzulässig und muß verworfen werden.
Ende der Entscheidung
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