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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2009
Aktenzeichen: 2 StR 248/09
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 39
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 23. Juli 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Genügt - wie hier - die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zur Kompensation nicht, hat das Gericht festzustellen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH-GS-BGHSt 52, 124 f. Rdn. 56). Es empfiehlt sich, diesen Zeitraum nicht als Bruchteil der verhängten Strafe anzugeben, sondern entsprechend § 39 StGB zu bemessen.

Ende der Entscheidung

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