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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2009
Aktenzeichen: 2 StR 250/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 22. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Dezember 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Durch die rechtlich bedenkliche Annahme einer natürlichen Handlungseinheit bei dem Angeklagten W. ist dieser nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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