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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2004
Aktenzeichen: 2 StR 252/04
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 1 | |
GKG § 19 Abs. 2 Satz 4 | |
GKG § 72 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2004 gemäß § 66 Abs. 1 GKG beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 24. August 2004 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Rechtsmittelverfahren ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 960,-- € für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren in Verbindung mit Vorbemerkung 3.1 und Ziffern 3130, 3113 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Das neue Recht ist hier nach § 72 Nr. 2 GKG anzuwenden, weil die Verurteilung nach dem Inkrafttreten der Neufassung rechtskräftig geworden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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