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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2001
Aktenzeichen: 2 StR 255/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 27. Juni 2001 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluß des Landgerichts Gießen vom 3. April 2001, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. Dezember 2000 verworfen worden ist, wird aufgehoben.
Gründe:
Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt D. , hat dargelegt und anwaltschaftlich versichert, daß er die Revisionsbegründung am 20. März 2001 persönlich bei der Posteingangsstelle des Landgerichts Gießen abgegeben hat. Da keine Anhaltspunkte gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehen, ist bewiesen, daß die Revisionsbegründung am 20. März 2001 und damit rechtzeitig eingegangen ist. Auf den Antrag des Verteidigers nach § 346 Abs. 2 StPO ist daher der die Revision verwerfende Beschluß des Landgerichts aufzuheben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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