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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 2 StR 256/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 52
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 256/07

vom 18. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Soweit die Revision als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt hat, dass die (am 14. Juni 1999 geborene) Zeugin J. nicht persönlich in der Hauptverhandlung zu der Frage vernommen worden ist, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch machen will, ist die Rüge bereits unzulässig. Die Revision verschweigt wesentliche Verfahrensvorgänge wie die auf Ersuchen der Strafkammer durchgeführte Vernehmung des Kindes zur Klärung seiner Verstandesreife nach § 52 StPO vor dem Amtsgericht Düsseldorf, die Bestellung einer Ergänzungspflegerin und die vollständige Stellungnahme der Ergänzungspflegerin.

2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat die Strafkammer keine ausdrückliche Bestimmung über die Anrechnung der vom Angeklagten erfüllten Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 16. März 2006 getroffen, deren Strafen es einbezogen hat. Die förmliche Anrechnung der von ihm erbrachten Leistung von 200 Stunden gemeinnützige Arbeit auf die Vollstreckungsdauer wäre in die Urteilsformel aufzunehmen gewesen (BGHSt 36, 378, 383 f.). Der Senat hält es jedoch für ausgeschlossen, dass der Angeklagte durch den aufgezeigten Mangel hier beschwert ist. Die Strafkammer hat die Erfüllung der Bewährungsauflage aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 16. März 2006 ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt und deshalb ersichtlich auf eine niedrigere Strafe erkannt.

Ende der Entscheidung

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