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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.2004
Aktenzeichen: 2 StR 257/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 64
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 21
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 257/04

vom 28. Juli 2004

in der Strafsache

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Dezember 2003 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterlassen hat.

Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Nach den Feststellungen war der Angeklagte aufgrund erheblichen Alkoholkonsums bei den Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich bei dem Angeklagten um einen Konflikttrinker mit psychischer Alkoholabhängigkeit (UA S. 56). Auch ein Zusammenhang zwischen den Alkoholproblemen des Angeklagten und den Taten ist den Urteilsgründen zu entnehmen, so daß sich die Prüfung der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StPO hier aufdrängte." Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Die Sache muß deshalb insoweit neu verhandelt werden. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei einer etwaigen Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auf niedrigere Einzelstrafen und auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Ende der Entscheidung

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