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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.1999
Aktenzeichen: 2 StR 26/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 3 | |
StPO § 33 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 1999 einstimmig beschlossen:
Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 24. März 1999, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. Juli 1998 als unbegründet verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.
Gründe:
Durch den genannten Beschluß hat der Senat über die Revision des Angeklagten entschieden, obwohl die Frist zur Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 StPO) noch nicht abgelaufen war. Dies beruhte auf einem Versehen. Dem Antrag der Verteidigerin auf Nachholung des rechtlichen Gehörs war demgemäß Folge zu geben (§ 33 a StPO in entsprechender Anwendung). Dies ist dadurch geschehen, daß der Senat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der rechtzeitig eingegangenen Gegenerklärung der Verteidigerin (Schriftsatz vom 26. März 1999) erneut beraten und entschieden hat. Dabei ist er in der Sache zu demselben Ergebnis gelangt und hat daher den angegriffenen Beschluß aufrechterhalten.
Ende der Entscheidung
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