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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.2001
Aktenzeichen: 2 StR 261/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 464 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2001 gemäß §§ 349 Abs. 2, 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. Februar 2001 sowie seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rechtsmittelrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, daß an Stelle des Satzes "seine Fahrerlaubnis wird eingezogen" eingefügt wird: "Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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