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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.08.2009
Aktenzeichen: 2 StR 263/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 26. August 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Durch die nicht nachvollziehbare Verneinung eines Hanges ist der Angeklagte nicht beschwert. Eines Härteausgleichs hätte es nicht bedurft (BGH, Urt. v. 10. Juni 2009 - 2 StR 386/09). Eine Ergänzung der Urteilsformel kam nicht in Betracht, da die Revision nur die Sachrüge erhoben hat und sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, dass sich der Angeklagte nicht in Auslieferungshaft befunden hat.



Ende der Entscheidung

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