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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2004
Aktenzeichen: 2 StR 265/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 397 a Abs. 2 aF |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenkläger vom 1. Juli 2004, beim Landgericht Limburg an der Lahn eingegangen am 12. Juli 2004, auf "Beiordnung der Rechtsanwältin T. für das Revisionsverfahren" wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 397 a Abs. 2 StPO aF lagen nicht vor, da die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich war. Eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).
Ende der Entscheidung
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