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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2008
Aktenzeichen: 2 StR 266/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 174 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 12. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ist hier noch ausreichend durch
Heranziehung des Gedankens des ersichtlich verjährten § 174 StGB begründet.
Ende der Entscheidung
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