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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: 2 StR 276/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 66 Abs. 3 Satz 2
StGB § 176 Abs. 1
StGB § 176 Abs. 2
StGB § 176 Abs. 4 Nr. 2
StGB § 176 a Abs. 1
StGB § 176 a Abs. 4 1. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 276/06

vom 7. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. März 2006

1. a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist,

b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe, im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen, aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren (Einzelstrafen drei Jahre und zwei Jahre) verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat im Fall II. 2 der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte ein fünfjähriges Mädchen in ein Gebüsch lockte und es veranlasste, sein Geschlechtsteil zu entblößen und daran zu manipulieren, was er sodann betrachtete.

Damit hat der im Jahre 2003 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestrafte Angeklagte den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB verwirklicht. Hingegen scheidet die Annahme eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 a Abs. 1 StGB, der eine Tatbegehung nach § 176 Abs. 1 oder § 176 Abs. 2 StGB voraussetzt, aus. Der Schuldspruch war deshalb für diesen Fall entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB erteilt worden ist.

2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe. Zwar hat das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 176 a Abs. 4 1. Halbsatz StGB angenommen, der einen identischen Strafrahmen wie § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB vorsieht. Da die Strafkammer jedoch die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände bereits für die Annahme des minder schweren Falls angesetzt hat, sie dementsprechend bei der konkreten Strafzumessung nur noch mit geringerem Gewicht bewertet werden konnten, kann sich ein Nachteil für den Angeklagten daraus ergeben, dass die Strafmilderungsgründe bei Anwendung des Strafrahmens des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB uneingeschränkt hätten berücksichtigt werden können. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass die Strafe auf der fehlerhaften Annahme eines schweren sexuellen Missbrauchs für diesen Fall beruht.

3. Damit ist auch über die nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB angeordnete Sicherungsverwahrung neu zu befinden, die die Strafkammer auf die in dieser Sache verhängten Einzelstrafen von drei Jahren und zwei Jahren gestützt hat. Der neue Tatrichter wird - sollte er wiederum die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB bejahen - angesichts der weit zurückliegenden einschlägigen Vortaten (Tatzeitraum 1989/1990) - das Vorliegen eines Hanges und die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten, die die Strafkammer insbesondere in Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern gesehen hat, eingehender als bisher darzulegen haben.

Ende der Entscheidung

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