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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: 2 StR 278/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 239 a Abs. 4 | |
StGB § 239 b Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Geiselnahme u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. März 2006 wird mit der Maßgabe, dass die in den Niederlanden in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 Anrechnung findet, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Senat merkt an:
Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 239 b Abs. 2 i.V.m. § 239 a Abs. 4 StGB ist in Fällen der versuchten Geiselnahme jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn - wie hier - keine gewisse Stabilisierung der Bemächtigungslage eingetreten ist.
Ende der Entscheidung
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