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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.08.2004
Aktenzeichen: 2 StR 279/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 397a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 279/04

vom 25. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gegenstandslos. Die vom Landgericht bewilligte Prozeßkostenhilfe legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 2 StPO aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 [i.d.F. v. 1.12.1998] Beistand 2).

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