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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2006
Aktenzeichen: 2 StR 282/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 73 a | |
StGB § 73 c Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. März 2006 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 27 Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 20. Dezember 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und hat gegen ihn den Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.500 € angeordnet. Der Angeklagte hat mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision nur hinsichtlich der Verfallsanordnung Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht hat die Verfallsanordnung wie folgt begründet: "Hinsichtlich einer Höhe von 12.500,00 € war gemäß § 73 a StGB der Ersatzverfall anzuordnen, da die gesamten Tatumstände die Annahme rechtfertigen, dass dieses Geld aus den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten herrührt." Diese Ausführungen lassen auch im Zusammenhang mit den sonstigen Urteilsfeststellungen nicht erkennen, wie das Landgericht den Verfallsbetrag ermittelt hat, ob er auf einer Berechnung oder auf einer Schätzung (§ 73 b StGB) beruht. Zwar hat das Landgericht jeweils die (in ihrer Gesamtheit den Verfallsbetrag weit übersteigenden) Verkaufspreise des Angeklagten für die Betäubungsmittel angegeben, jedoch nicht festgestellt, dass er diese Beträge auch tatsächlich erlangt hat. Der angegebenen Begründung lässt sich auch nicht entnehmen, ob das Landgericht bei der Bestimmung des Verfallsbetrages etwa von der Härteregelung des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht hat, was voraussetzen würde, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist (vgl. BGHR StGB § 73 c Wert 2). Über den Verfall muss daher neu entschieden werden.
Ende der Entscheidung
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