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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 2 StR 29/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 2003 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 2002 aufgehoben, weil die Revision rechtzeitig begründet wurde.
Mit dieser Entscheidung des Senats wird die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses durch den Beschluß des hierfür unzuständigen Landgerichts vom 2. Januar 2003 gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. September 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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