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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2008
Aktenzeichen: 2 StR 292/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 entspr. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 entspr. StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. April 2008 wird mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Einzelstrafe wegen Körperverletzung von 120 Tagessätzen (Fall III 1) die Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt wird, als unbegründet verworfen; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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