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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2005
Aktenzeichen: 2 StR 3/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerinnen A. B. , J. B. und S. B. vom 23. November 2004 ist gegenstandslos.
Gründe:
Der Antrag der Nebenklägerinnen, für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus E. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanwältin K. bereits durch Beschluß des Landgerichts Aachen vom 12. März 2004 zum Beistand der Nebenklägerinnen bestellt worden ist.
Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, NStZ 2000, 552).
Ende der Entscheidung
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