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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.2004
Aktenzeichen: 2 StR 30/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO §§ 44 f. | |
StPO § 45 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2004 gemäß §§ 44 f., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Dezember 2003 und seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch die Revision des Angeklagten sind unzulässig. Der Senat nimmt zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 9. März 2004 Bezug. Ergänzend merkt der Senat an: Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses. Dieser ist nicht die Kenntnis des Angeklagten vom schriftlichen Urteil, sondern davon, daß das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet wurde. Hierzu hat der Angeklagte nichts vorgetragen.
Im übrigen bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, daß der vom Angeklagten ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte.
Ende der Entscheidung
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