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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.08.2004
Aktenzeichen: 2 StR 302/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2004 gemäß § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Hanau vom 14. Juni 2004, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, aufgehoben.
Zwar hat der Angeklagte keinen konkreten Revisionsantrag gestellt. Nach Auffassung des Senats folgt aus der Erhebung der allgemeinen Sachrüge aber auch in diesem Fall noch hinreichend deutlich, daß er die Überprüfung des Urteils insgesamt erstrebt (vgl. BGH NJW 2003, 839; NStZ-RR 2000, 38).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 22. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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