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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.2005
Aktenzeichen: 2 StR 306/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Soweit die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ausgeführt hat, dass er während der Hauptverhandlung kein Wort des Bedauerns und der Entschuldigung gegenüber der Geschädigten gefunden hat, begegnet diese Wendung allerdings Bedenken. Der Angeklagte hatte sich zur Sache nicht eingelassen. Der Senat hält - wie auch der Generalbundesanwalt - die von der Strafkammer ausgesprochene Strafe jedoch im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO für angemessen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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