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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2007
Aktenzeichen: 2 StR 306/07 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 345 Abs. 1 Satz 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 306/07

vom 5. September 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3. wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. September 2007 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Den Angeklagten H. und K. Ka. wird nach Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. September 2006 auf ihre Kosten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. September 2006 in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Kassel vom 13. Februar 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Den Angeklagten H. und K. Ka. war von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) Wiedereinsetzung in die von ihnen versäumte Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Beide Angeklagte haben die Frist versäumt, da die Revisionsbegründung des Angeklagten H. Ka. erst am 13. März 2007 und die des Angeklagten K. Ka. erst am 14. März 2007, und damit nach Ablauf der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, eingegangen sind. Die Frist zur Begründung der Revision begann, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag hinsichtlich der Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers ausgeführt hat, jeweils mit der Zustellung des Urteils an die Verteidiger der Angeklagten. Auf die nachfolgende Zustellung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts vom 13. Februar 2007 kam es für die Frage des Fristbeginns dagegen nicht an. Beide Angeklagte trifft an der Versäumung der Frist jedoch kein Verschulden. Denn das Landgericht hat bei den Zustellungen des Berichtigungsbeschlusses an die Verteidiger der Angeklagten, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erfolgten, darauf hingewiesen, dass "die Revisionsbegründungsfrist ab dieser Zustellung erneut zu laufen" beginne. Hierauf durften die Angeklagten vertrauen.

In der Sache sind die Revisionen dieser Angeklagten ebenso wie diejenige des Angeklagten O. Z. nicht begründet; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Im Hinblick auf die mit Urteil vom heutigen Tag erfolgte Aufhebung des Urteils auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers weist der Senat klarstellend darauf hin, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts zwar an durchgreifenden Rechtsfehlern leidet. Diese Rechtsfehler wirken sich jedoch allein zu Gunsten der Angeklagten aus.

Ende der Entscheidung

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