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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: 2 StR 307/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit ist - was für das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit erforderlich ist - zu entnehmen, dass der Angeklagte die Geldfälschung durch mehrere Tathandlungen begehen wollte.
Ende der Entscheidung
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