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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2002
Aktenzeichen: 2 StR 311/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO, BtMG


Vorschriften:

StGB § 64
StGB § 69
StGB § 69 a
StPO § 154 Abs. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 1 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 311/02

vom

11. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2002 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. März 2002 wird

1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit er in 77 Fällen wegen Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren verurteilt ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

2. das vorgenannte Urteil

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) aufgehoben, soweit das Landgericht für die erste Einkaufsfahrt Anfang Oktober 2000 keine Einzelstrafe festgesetzt hat, und im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelstrafen zwischen 2 Jahren und 2 Jahren 6 Monaten) und wegen Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren in 77 Fällen (Einzelstrafen jeweils 1 Jahr) zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB verhängt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 857,40 Euro angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensrecht und von materiellem Recht.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in 77 Fällen nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 a BtMG verurteilt worden ist.

Im übrigen erweist sich die Revision zum Schuldspruch, zu den verhängten Einzelstrafen (zu den Einkaufsfahrten ab Mitte November 2000), zu den Maßregelaussprüchen nach §§ 64, 69, 69 a StGB und zur Anordnung des Verfalls des Wertersatzes als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat das Urteil im Schuldspruch entsprechend geändert.

Das Landgericht hat es unterlassen, für die im Urteil festgestellte erste Einkaufsfahrt in die Niederlande Anfang Oktober 2000, die das Landgericht als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet hat, eine Einzelstrafe festzusetzen. Dies wird nachzuholen sein.

Die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht ausschließen, daß trotz der Anzahl, der Höhe und der Summe der für die Gesamtstrafenbildung heranzuziehenden verbleibenden Einzelstrafen das Landgericht ohne die weggefallenen 77 Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Die den Gesamtstrafenausspruch betreffenden Feststellungen können aufrechterhalten bleiben, sie sind von der Einstellung nicht berührt. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.

Ende der Entscheidung

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