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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2000
Aktenzeichen: 2 StR 313/00 (1)
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 23 Abs. 2
StGB § 27 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 52 Abs. 2
StGB § 28 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 313/00

vom

25. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen zu 1.: Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.

zu 2.: Anstiftung zum versuchten Mord

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten L. und T. wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. November 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß

1. der Angeklagte L. der Beihilfe zum versuchten Totschlag in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe,

2. die Angeklagte T. der Anstiftung zum versuchten Mord schuldig sind.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten L. der Beihilfe zum Totschlag in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe für schuldig befunden und gegen ihn bei doppelter Milderung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten erkannt. Die Angeklagte T. hat es wegen Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die angestifteten Täter sowohl aus Habgier als auch heimtückisch gehandelt haben, das Mordmerkmal der Habgier jedoch nicht in der Person der Angeklagten T. vorgelegen habe und sie erst bei ihrer späteren Beihilfehandlung von der geplanten heimtückischen Ausführung Kenntnis gehabt habe. Bei der Bestimmung der Strafdrohung nach § 52 Abs. 2 StGB hat es einerseits den nach §§ 23 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen für die Anstiftung, andererseits den nach §§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 gemilderten Strafrahmen für die Beihilfe zum - versuchten - Mord verglichen.

Die Revisionen der Angeklagten führen lediglich zur Berichtigung der Urteilsformel.

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte T. die Mitangeklagten D. , K. und M. überredet, den Ehemann der Mitangeklagten S. Kr. , R. Kr. , zu töten und ihnen dafür - im Auftrag von S. Kr. - eine größere Geldsumme versprochen. Im weiteren Verlauf der Tatvorbereitung hat sie ihnen eine von S. Kr. von dem Angeklagten L. käuflich erworbene Schußwaffe übergeben. Entsprechend dem zwischen S. Kr. und den drei Mitangeklagten - teilweise im Beisein der Angeklagten T. - verabredeten Tatplan drangen D. , M. und K. in der Tatnacht in das Schlafzimmer des R. Kr. ein, schlugen den Schlafenden mit einem Metallrohr und gaben unmittelbar darauf fünf Schüsse ab, die diesen zwar trafen, aber keine lebenswichtigen Organe verletzten.

Da der Taterfolg nicht eingetreten ist, haben sich der Angeklagte L. neben dem tateinheitlich verwirklichten Vergehen gegen das Waffengesetz der Beihilfe zum versuchten Totschlag, die Angeklagte T. der Anstiftung zum versuchten Mord schuldig gemacht.

Neben der Anstiftung zum versuchten Mord kommt eine Verurteilung der Angeklagten T. wegen tateinheitlich verwirklichter Beihilfe nicht in Betracht. Jede Anstiftung umfaßt als die intensivere Angriffsart auf das Rechtsgut auch alle nachfolgenden vom Anstifter durchgeführten Beihilfehandlungen, denn an einer Haupttat kann nur einmal teilgenommen werden. Dabei geht die Beihilfe in der stärkeren Teilnahmeform der Anstiftung auf. Danach scheidet eine Strafrahmenmilderung nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB aus. Zwar hat die Angeklagte, die lediglich der befreundeten S. Kr. helfen wollte, selbst nicht aus Habgier gehandelt, jedoch muß sie sich das tatbezogene Mordmerkmal der Heimtücke zurechnen lassen, weil sie in Kenntnis des Tatplans den Tätern die Waffe übergeben hat. Auch eine Strafrahmenmilderung nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der nur subsidiär verwirklichten Beihilfe kommt nicht in Betracht. Die Annahme des doppelt gemilderten Strafrahmens belastet die Angeklagte nicht.

Eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe beziehungsweise Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung ist ebenso wie bei den Mitangeklagten wegen der von diesen tateinheitlich verwirklichten mittäterschaftlichen gefährlichen Körperverletzung unterblieben. Durch die Nichtverurteilung sind die Angeklagten nicht beschwert.

Da die Revisionen keinen Erfolg haben, tragen die Beschwerdeführer die Kosten ihrer Rechtsmittel. Eine Erstattung der dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist.

Ende der Entscheidung

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