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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: 2 StR 313/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Juli 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) darf bei möglicher Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt nur dann angeordnet werden, wenn der Täter bei Begehung der Tat zumindest sicher erheblich vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war.
Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbesondere den Ausführungen auf UA S. 8 und S. 9, lässt sich noch hinreichend entnehmen, dass der Tatrichter für die beiden ersten Taten nicht nur eine "nicht ausgeschlossene Schuldunfähigkeit" festgestellt hat sondern auch, dass der Beschuldigte mit Sicherheit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war und dass bei der dritten Tat seine Einsichtsfähigkeit vollständig aufgehoben war.
Ende der Entscheidung
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