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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2001
Aktenzeichen: 2 StR 317/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 317/01

vom

28. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Mord u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die Höhe des Tagessatzes für die in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogene Geldstrafe wird auf 2 DM festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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