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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2003
Aktenzeichen: 2 StR 322/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 24. September 2003 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf den Antrag der Nebenklägerinnen auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. Juli 2003 aufgehoben, weil der Verteidiger durch Vorlage des Fax-Sendeberichts nachgewiesen hat, daß die Revisionen rechtzeitig begründet worden sind.
2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Februar 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerinnen ergeben hat.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Revisionen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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