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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2003
Aktenzeichen: 2 StR 322/03
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 143 | |
StPO § 397 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 24. September 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerinnen Si. B. und S. B. , ihnen für das Rechtsmittelverfahren Rechtsanwalt N. aus D. als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Geschädigten Si. B. und S. B. durch Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 und vom 6. Januar 2003 als Nebenklägerinnen zugelassen und ihnen gemäß § 397 a Abs. 1 StPO Rechtsanwältin P. beigeordnet. Gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung haben die Nebenklägerinnen durch Rechtsanwalt N. Revision eingelegt. In der Revisionsbegründungsschrift hat Rechtsanwalt N. beantragt, ihn gemäß § 397 a Abs. 1 StPO den Nebenklägerinnen für das Rechtsmittelverfahren beizuordnen.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; Senatsbeschluß vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03 -). Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschluß vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 -). Gründe für den Widerruf der Bestellung von Rechtsanwältin P. haben die Nebenklägerinnen jedoch nicht vorgetragen.
Ende der Entscheidung
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