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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2001
Aktenzeichen: 2 StR 323/01 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 323/01

vom

12. September 2001

in der Strafsache

wegen Vergewaltigung u.a.

hier: Revision der Nebenklägerin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. September 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. Januar 2001 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2001 hat die Nebenklägerin Revision eingelegt und diesen Antrag am 2. Mai 2001 mit der allgemeinen Sachrüge begründet.

Damit hat die Nebenklägerin nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung angreift, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000 - 4 StR 162/00). Es bleibt nämlich offen, ob die Nebenklägerin sich gegen die Nichtverurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern wendet oder ob lediglich die Strafzumessung beanstandet werden soll. Die Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.)."

Dem schließt sich der Senat an.

Daß die Nebenklägerin durch Schriftsatz vom 14. August 2001 mitgeteilt hat, ihre Revision richte sich auch gegen die Nichtverurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern, führt nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels, da diese Klarstellung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgte.

Im übrigen ist ihre Revision - deren Zulässigkeit unterstellt - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos ist.

Ende der Entscheidung

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