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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2008
Aktenzeichen: 2 StR 327/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 397 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die in der 1. Instanz erfolgte Beiordnung der Nebenklägervertreterin RAin M. gemäß § 397 a Abs. 1 StPO wirkt auch für die Revisionsinstanz fort.
Ende der Entscheidung
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