Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2009
Aktenzeichen: 2 StR 34/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 224 Abs. 1 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. März 2009
gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 28. August 2008 wird
a) die Strafverfolgung dieses Angeklagten mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt,
b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Der Senat beschränkt die Strafverfolgung des Beschwerdeführers mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Der anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert, weil das Landgericht, das von einem minder schweren Fall der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 Fall 1 StGB ausgegangen ist, die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. März 2009 mit Recht ausgeführt hat, die tateinheitliche Verwirklichung der sexuellen Nötigung (in einem minder schweren Fall) nicht strafschärfend berücksichtigt.
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. März 2009 hat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.