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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2009
Aktenzeichen: 2 StR 340/08
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Ende der Entscheidung
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