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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 2 StR 341/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 341/06

vom 21. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 16. März 2006 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor im Schuld- und Strafausspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte

wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 40 Fällen, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 17. August 2004 - Az.: 402 Js 3071/04 2 KLs - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 17 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei sowie

wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in 40 Fällen

zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Aus dem der Vollstreckung dienenden Urteilstenor muss sich ergeben, für welche Taten die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und für welche Taten die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt worden ist. Da sich die entsprechende Zuordnung hier zweifelsfrei aus den Gründen des angefochtenen Urteils entnehmen lässt, ist der Senat zu einer entsprechenden Klarstellung in der Lage.

Die Bezeichnung der Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als "gewerbsmäßig" (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG) entfällt, weil es sich insoweit um ein Regelbeispiel handelt, das als bloße Strafzumessungsregel nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.



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