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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2002
Aktenzeichen: 2 StR 349/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2002 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Mai 2002 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II, 2 wegen "Verstoßes gegen das Ausländergesetz" verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes, Verstoßes gegen das Ausländergesetz und gewerbsmäßigen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie das sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II, 2 gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Der Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten bleibt angesichts der Höhe der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für die Tat II, 1 und die weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr für die Tat II, 3 ohne Einfluß auf die Höhe der sehr straff zusammengefaßten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch war jedoch nach der Teileinstellung des Verfahrens wegen der Tat II, 2 zu ändern. Dabei mußte die Bezeichnung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als gewerbsmäßig entfallen, weil diese nicht in die Urteilsformel gehört (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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