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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: 2 StR 35/02
Rechtsgebiete: ZPO, StPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten, ihm in der Revisionsinstanz für die Abwehr der im Adhäsionsverfahren von den Nebenklägerinnen geltend gemachten Schmerzensgeldforderungen Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Verteidigers zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO). Sie scheidet demzufolge gemäß § 114 ZPO dann aus, wenn das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier der Fall, wie es sich aus dem Verwerfungsbeschluß des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom heutigen Tag ergibt.
Ende der Entscheidung
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