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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.2003
Aktenzeichen: 2 StR 356/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 64 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 9. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt (entsprechend den Urteilsgründen), daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist.
Im übrigen hat der Tatrichter bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1 f.) einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Aus dem Sachzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß für den Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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