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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: 2 StR 356/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Januar 2004 hinsichtlich der Angeklagten M. Z. C. , R. C. , Y. C. , M. E. C. und M. F. C. werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat.
Die Revision des Nebenklägers hinsichtlich des Angeklagten E. G. wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Nebenklägers hinsichtlich des Angeklagten E. G. , der wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, läßt - anders als bei den Revisionen des Nebenklägers hinsichtlich der weiteren, jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilten Angeklagten - das von der Nebenklage erstrebte Ziel nicht erkennen. Insbesondere geht aus der Revisionsbegründung nicht hervor, ob der Nebenkläger die Verurteilung des Angeklagten E. G. wegen versuchten Mordes oder nur die Verhängung einer anderen Rechtsfolge erstrebt. Das führt zur Unzulässigkeit der diesen Angeklagten betreffenden Revision.
Ende der Entscheidung
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