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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: 2 StR 36/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 36/04

vom 9. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 12. März 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Urteilsgründe auch nicht besorgen lassen, daß die Strafkammer die im einzelnen festgestellte polizeiliche Überwachung der Tat bei der Strafzumessung außer acht gelassen haben könnte.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



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