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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2003
Aktenzeichen: 2 StR 371/02 (1)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 371/02

vom 5. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Kriegswaffen u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 5. Dezember 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf seinen Antrag wird dem Verteidiger des früheren Angeklagten W. , Rechtsanwalt D. aus G. , gemäß § 99 BRAGO für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung eine über die gesetzliche Gebühr hinausgehende Pauschgebühr von 950,00 Euro bewilligt.

Gründe:

Es handelte sich um eine rechtlich schwierige Sache; die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung erforderte einen gegenüber dem Durchschnitt deutlich erhöhten Zeit- und Arbeitsaufwand des Verteidigers. Der Vertreter der Bundeskasse ist dem Antrag nicht entgegengetreten. Der

Senat hält die beantragte Pauschgebühr von 950,00 Euro für angemessen.

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