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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2001
Aktenzeichen: 2 StR 372/00
(1)
Rechtsgebiete: StPO, BRAGO
Vorschriften:
StPO § 397 a | |
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 | |
BRAGO § 99 | |
BRAGO § 99 Abs. 2 | |
BRAGO § 102 Abs. 2 | |
BRAGO § 99 Abs. 2 Satz 2 | |
BRAGO § 99 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Bewilligung einer Pauschvergütung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 gemäß § 99 Abs. 2 BRAGO beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag der Rechtsanwältin H. aus R. , ihr als Beistand der Nebenklägerin für die Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschvergütung zu bewilligen, an das Oberlandesgericht Köln abgegeben.
Gründe:
Die Rechtsanwältin wurde in der Hauptverhandlung vom 5. Januar 2000 durch Beschluß des Landgerichts Köln gemäß § 397 a StPO zum Beistand der Nebenklägerin bestellt. Da die Bestellung im Sinne von § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO über die jeweilige Instanz hinauswirkt, erfolgte eine Bestellung durch den Bundesgerichtshof nicht. Ein entsprechender Antrag wurde durch Beschluß vom 29. November 2000 für gegenstandslos erklärt.
Für die Gebühren des Rechtsanwalts, der dem Nebenkläger als Beistand bestellt wird, gilt gemäß § 102 Abs. 2 BRAGO die Vorschrift des § 99 BRAGO sinngemäß. Zuständig für die Bewilligung der Pauschvergütung ist nach § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO der Bundesgerichtshof nur, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. Da dies hier nicht der Fall ist, liegt die Zuständigkeit nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO beim Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört. Das ist hier das Oberlandesgericht Köln.
Ende der Entscheidung
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