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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2003
Aktenzeichen: 2 StR 372/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 372/03

vom 15. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum schweren Raub

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18. Juni 2003 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit mehreren Jahren regelmäßig Drogen. Er trank viel Alkohol und nahm zur Verstärkung der Wirkung des Alkohols Tabletten, u. a. Benzodiazepine und Diazepam. Weiterhin spritzte er Heroin und konsumierte Methadon. Bei der abgeurteilten Tat hatte der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von 2,46 %o, die Wirkung des Alkohols wurde durch Diazepam verstärkt. Zu der Tat kam es, weil der - hungrige - Angeklagte und der Haupttäter K. nicht genügend Geld hatten, um sich sowohl Hähnchen als auch danach noch Alkohol kaufen zu können. Aufgrund seiner Alkoholsucht entschloß sich der Angeklagte, das vorhandene Geld für Alkohol aufzusparen und K. bei dem Raub zu unterstützen.

Angesichts dieser Feststellungen hätte der Tatrichter mit der Hilfe eines Sachverständigen prüfen und entscheiden müssen, ob der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (st. Rspr. vgl. BGH bei Detter NStZ 2003, 133, 135; 2002, 415, 419). Daß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff), ist aus den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich. Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Maßregel nach § 64 StGB auch nicht von einem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).

Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

Ende der Entscheidung

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