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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 2 StR 372/07 (2)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 372/07

vom 19. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2007 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Nach Versäumung der Fristen

a) zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Dezember 2006 und

b) für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

wird dem Angeklagten auf seinen Antrag (zu a) bzw. von Amts wegen (zu b) auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens wird abgesehen.

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