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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 2 StR 372/07
Rechtsgebiete: StPO, JGG
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 2 | |
JGG § 80 Abs. 3 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 beschlossen:
Tenor:
Dem Nebenkläger B. wird auf seinen Antrag vom 9. Oktober 2007 für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin Dr. M. beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO).
Gründe:
Der Geschädigte B. hat die Zulassung der Nebenklage und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 397 a Abs. 2 StPO beantragt. Der Senat legt den Antrag dahin aus, dass er sich lediglich auf das Revisionsverfahren gegen den heranwachsenden Angeklagten Ka. bezieht. Einer Zulassung der Nebenklage durch den Senat bedarf es insoweit nicht, weil dies bereits das Landgericht durch Beschluss vom 15. September 2006 getan hat (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 396 Rdn. 13); der Senat hat aber in diesem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. M. beigeordnet. Eine Zulassung der Nebenklage und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der zum Tatzeitpunkt jugendlichen Angeklagten Mr. , K. , Mo. , P. , R. und W. scheidet auch nach der Einführung der Nebenklage gegen jugendliche Täter durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) aus, weil dem Verfahren kein Verbrechen aus dem Katalog des § 80 Abs. 3 JGG n.F. zum Nachteil des Geschädigten zu Grunde liegt.
Ende der Entscheidung
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